allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines 

1) Für das Vertragsverhältnis und alle sonstigen Rechtsbeziehungen gelten unsere nachstehenden Bedingungen. Die Bedingungen gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, selbst wenn es im Einzelfall eines besonderen Hinweises auf unsere Bedingungen ermangelt. 

 2) Für den Handel von Mischfuttermitteln gelten die im Hamburger FuttermittelSchlussschein Nr. Ia in der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Fassung niedergelegten Bedingungen. Sofern der Hamburger Futtermittel-Schlussschein Nr. Ia keine entsprechenden Regelungen enthält, gelten ergänzend die nachfolgenden Bedingungen.

 3) Für den Handel von Getreide, Hülsenfrüchte, Ölsaaten,  sowie Düngemitteln gelten die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel mit Ausnahme von § 1 der Einheitsbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Sofern die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel keine entsprechenden Regelungen enthalten, gelten ergänzend die nachfolgenden Bedingungen. Die Regelung nach § 7 Abs. 4 der nachfolgenden Bedingungen geht jedoch den Einheitsbedingungen vor. Für den Handel von bei Feldsaaten, Sämereien und Saatgetreide gelten die Verkaufs-, und Lieferbedingungen für anerkanntes landwirtschaftliches Saatgut (AVLB Saatgut), in der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Fassung niedergelegten Bedingungen. Sofern  die AVLB Saatgut keine entsprechenden Regelungen enthalten, gelten ergänzend die nachfolgenden Bedingungen.

 4) Abweichende Liefer- und/oder Zahlungsbedingungen sind selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.  

5) Wenn kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wird, gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Er ist für die nähere Artikelbezeichnung maßgeblich. Wenn mündlich oder fernmündlich Kaufverträge abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgeblich, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Der Begriff „schriftlich“ schließt den fernschriftlichen und den telegrafischen Verkehr sowie jede andere Art schneller schriftlicher Nachrichtenübermittlung wie z.B. Telefax oder E-Mail ein. Die Bedingungen werden vom Käufer spätestens mit Entgegennahme der ersten Lieferung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen von Vertragsparteien werden nur bei schriftlicher Bestätigung Vertragsbestandteil. 

 2. Vertragsschluss 

Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.   

3. Lieferung 

1) Ist nicht anderes vereinbart, ist gesunde Durchschnittsqualität handelsüblicher Beschaffenheit entsprechend der gesetzlichen
 

Bestimmungen zu liefern. Sofern Liefermengen nicht betragsgenau beziffert sind, gelten Mengenangaben als ca.- Angaben. Mehr- und Mindermengen im Umfang von bis zu 5 % der vereinbarten Lieferung berechtigen nicht zu Beanstandungen des Vertrages. Wir sind berechtigt, Teillieferungen zu leisten, soweit dies zumutbar ist.  

2)Lieferfristen und -termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass wir eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben haben. Soweit nicht anders vereinbart, beginnt die Lieferfrist mit dem Tage der Unterzeichnung eines schriftlichen Kaufvertrages oder der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. 

3). Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf bei einer Versandschuld der Liefergegenstand an die zum Transport vorgesehene Person übergeben wurde, oder bei Eigentransport unser Lager oder bei Versendung ab Werk das Werk des Herstellers verlassen hat oder bei einer Hohlschuld die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt ist. 

4) Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung unserer vertraglich geschuldeten Lieferung/ Leistung, Lieferungen/Leistungen unserer Vorlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender entsprechender Eindeckung (kongruente Eindeckung) nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig, oder treten Ereignisse Höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so werden wir den Kunden unverzüglich schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko übernommen haben. Der Höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen -z.B. durch Feuer, Wasser oder Maschinenschäden -, und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind, gleich. Ist ein Liefer-/Leistungstermin oder eine Liefer-/Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird/werden diese/r aufgrund von vorstehend dargestellten Ereignissen überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosen verstreichen einer angemessen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen. Vorstehende Reglung gilt entsprechend, wenn aus den vorgenannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefer- und/oder Leistungstermins eine übliche Liefer- und Leistungsfrist mehr als 7 Kalendertage überschritten wurde. Wird der Vertrag bei von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen auf Grund der vorstehenden Bestimmungen durch uns oder den Kunden ganz oder teilweise aufgelöst, werden wir dem Kunden für den Fall, dass dieser vorgeleistet haben sollte, den auf den aufgelösten Teil des Vertrages entfallenden Teil der Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten. 

5) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der bis zur Lieferung bestehenden Vertragspflicht des Kunden voraus. 

6) Im Falle der nicht rechtzeitigen Erfüllung eines Vertrages sind wir berechtigt, nach Ablauf der Erfüllungsfrist fernschriftlich eine Nachfrist zu stellen. Die Dauer der Nachfrist beträgt 7 Geschäftstage. Wird eine Nachfrist bereits vor Ablauf der Erfüllungsfrist gestellt, so beginnt sie am ersten Geschäftstag nach Ablauf der Erfüllungsfrist zu laufen. Die Stellung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn die andere Vertragspartei ausdrücklich schriftlich erklärt, dass sie den Vertrag nicht erfüllen wird. 

 7) Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt Leistung geltend zu machen. Diese Rechte haben wir auch in denjenigen Fällen, in denen es einer Nachfristsetzung nicht bedarf. 

 8) Der Schadensersatz kann durch Feststellung des Unterschieds zwischen Vertragspreis und dem Tagespreis (Preisfeststellung) geltend gemacht. Die Preisfeststellung hat nach den Richtlinien der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel zu erfolgen, und zwar durch einen Makler, der einer deutschen Getreide- und Produktenbörse angehört. Stichtag für die Preisfeststellung ist der Ablauf der Nachfrist folgende Geschäftstag. Die Kosten der Preisfeststellung hat die säumige Partei zu tragen. Nach Feststellung des Preisunterschiedes kann die andere Partei innerhalb von 7 Geschäftstagen nach Bekannt werden des Ergebnisses Widerspruch einlegen und zu ihren eigenen Lasten eine neue Preisfeststellung zu gleichen Kriterien veranlassen. Sollte auch dieses Ergebnis von den Partien nicht anerkannt werden, so bleibt die gerichtliche Überprüfung unbenommen.  

 4. Erfüllungshindernisse aufgrund höherer Gewalt, Force Majeur 

1)Wir sind von der Einhaltung vertraglicher Lieferfristen und gegebenenfalls von der Vertragserfüllung gemäß den nachstehenden Vorschriften entbunden, soweit und solange im Inland oder Ausland Umstände eintreten, durch die uns die Leistungserbringung erheblich erschwert wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn wir am Bezug von Rohmaterial, an der Verarbeitung oder an der Lieferung bzw. der Verladung gehindert sind oder uns diese unzumutbar erschwert wird. 

2) Eine unzumutbare Erschwerung liegt insbesondere vor: • Mobilmachung, kriegerische Ereignisse, Aufruhr, Bürgerkrieg, Blockaden, Arbeitskämpfe, Demonstrationen, Fabrikbesetzungen, Sabotagen und go-slows; 

• nachteilige Naturereignisse wie Eis, Hoch-/Niedrigwasser, Orkane, Wirbelstürme, Erdbeben. Flutwellen, Ernteverzögerungen oder –vernichtungen; 

• Verlade- oder Transportbehinderungen, -verzögerungen, -beschränkungen und – einstellungen;

 • Behinderungen durch Explosionen, Feuer, ganze oder teilweise Zerstörung von Fabrikationsanlagen oder von Lagern, Maschinen und Maschinenteilen; 

• Maschinenbruch oder erhebliche sonstige betriebliche Störungen; • Folgen einer „Energiekrise“, Brennstoff-, Hilfsstoff- oder Energiemangel; 

• nicht oder nicht kontraktgemäß erfolgte Belieferung seitens unserer Zulieferer mit Rohstoffen, Hilfsstoffen oder Verpackungsmaterial, in Folge derer uns eine Erfüllung von Verträgen und / oder Kontrakten gegenüber dem Kunden nicht möglich ist;

 • hoheitliche Maßnahmen, insbesondere behördliche Anordnungen und dgl. im Inland oder Ausland. Als hindernde Umstände im vorstehenden Sinne gelten nicht solche, die von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind. 

3) In den in Absatz (2) genannten Fällen sind wir berechtigt, zunächst die vereinbarte Lieferzeit für die voraussichtliche Dauer der Behinderung oder eines Teils derselben hinauszuschieben. Eine entsprechende Benachrichtigung des Kunden hat unverzüglich mündlich, telefonisch oder schriftlich zu erfolgen, sie ist zunächst an keine Form gebunden. 

4) Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Benachrichtigung sind wir zu einer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung verpflichtet, sobald uns dies nach den Umständen zumutbar ist.

 5) Es steht uns jedoch frei, nach unserer Wahl eine gleichwertige Ware längstens bis zum Ende der Behinderung zu liefern.

 6) Nach Beendigung der Behinderung sind wir im Rahmen unserer produktionstechnischen und sonstigen Möglichkeiten innerhalb einer angemessenen Zeitspanne zur Lieferung verpflichtet und haben dem Kunden den entsprechenden Liefertermin baldmöglichst mitzuteilen. 

7) Wir sind nicht verpflichtet, die betroffenen Lieferungen durch Bezüge aus dritten Quellen zu ersetzen, es sei denn, dass der Kunde die daraus entstehenden Mehrkosten übernimmt und sich mit den daraus resultierenden Lieferungsverzögerungen einverstanden erklärt. 

8) Beträgt der Gesamtzeitraum der Behinderung mehr als drei Monate, so kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, sofern wir aufgrund unserer Rohwaren-Einkaufskontrakte auch nach drei Monaten noch zum Empfang bzw. zur Abnahme der Rohware oder eines Teils derselben verpflichtet sind und dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag zumutbar ist. 

9) Bei Verträgen, die mehrere Lieferungen umfassen, besteht das oben genannte Rücktrittsrecht lediglich für solche Lieferungen, die vertraglich im Hinderungszeitraum auszuführen waren. 

 5. Preise 

1) Unsere Lieferungen und Berechnungen erfolgen, soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden sind, zu unseren am Tag der Lieferung gültigen Preisen und Bedingungen. Alle öffentlichen Lasten, Erhöhungen und Mehrwertsteuer, Ausgleichssteuer, Abschöpfung, Zölle, Abgaben, unmittelbare und mittelbare Belastungen, Frachtsätze etc., welche nach Vertragsabschluss der verkauften Ware oder den dazugehörigen Rohstoffen auferlegt werden, gehen zu Lasten des Käufers. 

 2) Alle von uns genannten Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist oder die Mehrwertsteuer bereits offen ausgewiesen ist, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 3) Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind, sind wir berechtigt, die Preise nach billigem Ermessen festzusetzen. 

6. Zahlung, Abrechnung, Vorauszahlung und Sicherheit 

1) Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung ohne jeden Abzug innerhalb von 10 Werktagen nach Erhalt der Ware zu erfolgen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Rechnungen gelten als anerkannt, sofern der Käufer nicht innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungserhalt schriftlich widerspricht. Bei Lieferung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung berechnet. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ohne das es einer Mahnung bedarf. 

 2) Während des Verzuges wird eine Geldschuld mit 10 % über dem Basiszinssatz p.a. verzinst. Wir behalten uns ferner vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. 

3) Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt dann nur zahlungshalber. Diskontspesen, Wechselsteuer und Spesen gehen zu Lasten des Käufers, sie sind sofort fällig. 

4) Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei uns, sondern erst dessen Einlösung bei einem Bankinstitut als Zahlung.

 5) Der Kunde kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Eine Verrechnung unserer offenen Forderungen mit von uns zu leistenden Zahlungen gilt als ausdrücklich vereinbart. 

6) Von uns erstellte Abrechnungen/Gutschriften sind vom Vertragspartner  unverzüglich auf ihre Richtigkeit, zu überprüfen. Beanstandungen sind uns binnen 14 Tagen ab Zugang der Abrechnung/Gutschrift schriftlich mitzuteilen.  

7) Wir sind berechtigt, Vorauszahlungen auf Lieferungen zu verlangen, wenn a) nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen unseres Kunden eintritt oder b) uns Umstände bekannt werden, aufgrund derer wir begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit eines Kunden haben oder c) unser Kunde mit der Annahme, Abnahme oder Bezahlung einer Lieferung in Verzug ist. Die Vorauszahlungsverpflichtung kann durch Sicherheitsleistung (Bürgschaft etc.) abgewendet werden.  

7. Qualität/Qualitätsabrechnung 

1) Als vereinbarte Beschaffenheit der jeweiligen Ware gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt für die jeweilige Ware, dass die Ware gesund und handelsüblich ist und den Anforderungen an die Beschaffenheit nach den jeweils gültigen, gesetzlichen Bestimmungen entspricht.  

2) Öffentliche Äußerungen Dritter über Eigenschaften der gelieferten Ware, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung, sind nicht als Beschaffenheit vereinbart. Eine Garantie für Beschaffenheit, Haltbarkeit und sonstige Eigenschaften der gelieferten Ware übernimmt die Inno-Agrar GmbH nur durch ausdrückliche Erklärung, nicht aber aufgrund des Inhaltes von Produktbeschreibungen, Werbematerialien und vergleichbaren Veröffentlichungen und Informationen. 

3) Der Aufkauf von Getreide, Ölsaaten und Hülsenfrüchten erfolgt ergänzend zu den Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel zu unseren Qualitätsparametern der Einkaufs, Qualitäts- und Aufkaufbedingungen in der jeweils aktuellen Fassung.  

4) Abweichend von § 18 Abs. 3 Einheitsbedingungen beträgt die Nachfrist 7 Geschäftstage. 

8. Gewährleistung 

1) Ist der Kunde Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. 

2) Ist der Kunde Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. 

3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

 4) Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel unverzüglich ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Untersuchungsergebnisse werden von uns nur anerkannt, wenn die jeweilige Untersuchung von einer anerkannten Untersuchungsanstalt aus einer Probe erfolgt, die nach den Bestimmungen der amtlichen Probenahmeverordnung genommen wurde.

 5) Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsansprüche zwei Monate nach der Feststellung des Mangels. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft unseren Kunden. Wurde unser Kunde durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf einer Ware bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast.  

6) Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware bei dem Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelfreien Sache. 

7) Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware.  

8) Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. 

9) Erhält der Kunde eine mangelhafte Gebrauchsanweisung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Gebrauchsanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Gebrauchsanleitung der ordnungsgemäßen Verwendung der Ware entgegensteht. 

10)Vertragliche Ansprüche des Käufers verjähren innerhalb eines Jahres ab Übergabe. Unberührt hiervon bleibt die gesetzliche Verjährung für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden oder Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. In Fällen mangelhafter Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut 

11) Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von …3  Arbeitstagen beim Verkäufer eingeht. 

9. Haftung

 1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. 

2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung.

 3) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist. 

 4) Soweit wir Ware von Drittlieferern ankaufen, sind wir nicht verpflichtet, die Ware vor Weiterverkauf oder Weiterverarbeitung analysieren zu lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn wir unter Gehalts- und Beschaffenheitsgarantie eingekauft haben oder wenn wir erfahrungsgemäß annehmen dürfen, dass die von uns gekaufte Ware die vereinbarte oder zugesicherte Beschaffenheit hat. 

10. Verpackung und Versand 

1) Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Käufers verpackt. Leihverpackungen sind vom Empfänger unverzüglich zu entleeren und im einwandfreien Zustand frachtfrei zurückzugeben. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden. 

2) Der Versand erfolgt auch bei etwaiger frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Käufers. Zur Transportversicherung sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet. Erfolgt die Versicherung, so gehen die Kosten zu Lasten des Käufers. Transportkostenerhöhungen, Tarifänderungen, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge können von uns dem Kaufpreis zugeschlagen werden, insbesondere, wenn wir von den Vorlieferanten entsprechend belastet sind. 

3) Verluste oder Beschädigungen auf dem Bahntransport sind vom Empfänger bei der Bahn zu reklamieren und vor der Übernahme der Sendung bahnamtlich bescheinigen zu lassen, damit der Entschädigungsanspruch gegen die Bahn nicht erlischt. Beschädigungen auf dem Bahntransport berechtigen uns gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung. 

4) Ist der Kunde Unternehmer, geht bei einer Versendungsschuld mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werkes die Gefahr auf den Kunden über. Das gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Kunde die Versandkosten übernommen hat. 

5) Ist der Kunde Unternehmer und verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Kunden über. 

6) Angelieferte Gegenstände sind auch dann, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner nach Gesetz und Vertrag bestehenden Rechte entgegenzunehmen. 

11. Besondere Vereinbarungen für einzelne Warenarten 

Für Kaufverträge über die einzelnen Warenarten gilt - wenn der Kunde nicht Verbraucher ist – außerdem folgendes: 

1) Düngemittel: Angaben über Prozentgehalte oder Mischungsverhältnisse unserer Waren sind nur als ungefähre Mittelwerte anzusehen. Abweichungen, wie sie trotz aller Sorgfalt bei der Herstellung der Ware und der Bestimmung unvermeidlich sind, bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Erfahrungen und Forschungsarbeit. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren sind jedoch unverbindlich und befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Waren ist der Kunde verantwortlich. 

2). Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen nur in unangebrochenen Originalabfüllungen weiterverkauft werden. Wir weisen darauf hin, dass die Ausfuhr einiger dieser Mittel aus Deutschland ohne Zustimmung des Herstellers verboten ist. Auskünfte über Eigenschaften, Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten erteilen wir nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

 3) Die von uns in den Bereichen Saatgut, Düngemittel bzw. Pflanzenschutzmittel gelieferten Waren können zu einer Änderung der Bodenqualität führen. Auch wenn die Veränderung durch eine Wechselwirkung verschiedener Umstände hervorgerufen wird, gilt dies nicht als Mangel der gelieferten Ware. Unsere Haftung ist in beiden Fällen ausgeschlossen. 

12. Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt 

1) Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. 

2) Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Bei einer laufenden Geschäftsbeziehung gilt der Eigentumsvorbehalt auch als Sicherheit für eine etwaige Saldoforderung durch uns. 

3) Der Unternehmer ist berechtigt, die verkaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt bis zur Höhe sämtlicher unbezahlter Rechnungsbeträge aus der Geschäftsbeziehung alle Forderungen ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns das Recht vor, die Forderungen unter Einziehung der Einzugsermächtung selbst einzuziehen,

 4) Die Be- oder Verarbeitung oder Vermischung der gelieferten Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.  

5) Der Unternehmer tritt uns auch diejenigen Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. 

6) Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Kunden zu leisten. 

7). Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht. 

8) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.

9) Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars verpflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern. 

13. Pfandrechte 

1) Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass wir nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung vom 10.01.1949 wegen aller Ansprüche aus der Lieferung von Düngemitteln und anerkanntem Saatgut oder zugelassenen Handelssaatgut ein gesetzliches Früchtepfandrecht an den in der Ernte anfallenden Früchten, auch an den noch nicht vom Grundstück entfernten Früchten zusteht. 

2) Der Käufer räumt uns wegen aller Ansprüche aus dem Verkauf von Futtermitteln und Pflanzenschutzmitteln hiermit vertraglich ein Pfandrecht an den Früchten im Umfang des gesetzlichen Früchtepfandrechtes nach Ziffer 1 ein. 

14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand 

Für alle Verträge und Geschäftsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG). Soweit nicht anders vereinbart, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand unser Firmensitz, sofern der Kunde nicht Verbraucher ist.  

15. Schiedsklausel 

Alle Streitigkeiten, die aus Geschäften mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus gewonnenen Fabrikaten, mit Futter- und Düngemitteln, aus Geschäften, die mit der Verpackung, dem Transport, der Versicherung und der Lagerung dieser Güter zusammenhängen, sowie aus Kommissions- und Vermittlungsgeschäften, und aus allen weiteren in Zusammenhang mit den vorgenannten Geschäften getroffenen Vereinbarungen entstehen, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein bei einer deutschen Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenverein) eingerichtetes Schiedsgericht entschieden. Die Bestimmung des Schiedsgerichts erfolgt nach § 1 Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel, soweit keine besondere Vereinbarung getroffen wurde.  Ein genereller Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs besteht nicht. Nach Wahl des Anspruchstellers können alle Streitigkeiten auch vor dem ordentlichen Gericht an unserem Geschäftssitz ausgetragen werden. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage vor dem Gericht am Sitz des Vertragspartners zu erheben. Für die Ausübung des Wahlrechts genügt die Klageerhebung selbst, es bedarf keiner vorprozessualen Erklärung gegenüber dem Vertragspartner. 

16. Datenschutzbestimmungen 

1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) ,des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Datenschutz-Grundverordnung(DS-GVO) durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. 

 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen. 


 

Hindenburg, Dezember 2022

Inno-Agrar GmbH

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